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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2015
9 U 23/14 -

2.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Bissen eines Polizeihundes bei Festnahme

Willkürliches Zubeißen eines Polizeihundes stellt fahrlässige Amts­pflicht­verletzung des Polizeibeamten dar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem 14-jährigen Jugendlichen 2.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem dieser bei einer polizeilichen Festnahme von einem Polizeihund zahlreiche Bissverletzungen zugefügt bekommen hatte. Das Gericht verwies darauf, dass der polizeiliche Hundeführer seinen Hund auch in einer Festnahmesituation beherrschen und kontrollieren muss und ein willkürliches Beißen des Hundes zumindest als fahrlässige Amts­pflicht­verletzung des Polizeibeamten anzusehen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Polizei fahndete im November 2012 gegen 23 Uhr auf dem Seeparkgelände in Freiburg nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls. Der Kläger und einige andere Jugendliche rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens entschloss sich die Polizei zur Festnahme der Flüchtenden unter Einsatz eines Diensthundes. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raub nichts zu tun hatte. Der Kläger konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen, mehrere Wochen war eine Wundversorgung erforderlich.

Kläger hält Einsatz des Polizeihundes für rechtswidrig und fordert Schmerzensgeld

Der Kläger - vertreten durch seine Eltern - forderte in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig gewesen sei. Bereits das Landgericht Freiburg hatte dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen, war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen und hatte auch ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Klägers angenommen.

Hundeeinsatz entsprach nicht gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im Ergebnis die landgerichtliche Entscheidung. Anders als das Landgericht ging das Oberlandesgericht jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus. Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen, denn zunächst habe der Verdacht einer Straftat gegen den Jugendlichen bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund. Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei. Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor, für welche das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einzustehen habe. Da das Land Baden-Württemberg aus diesem Grund zur Zahlung von 2.500 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei, komme es auf weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Closius schrieb am 06.07.2015

Die OLG-Richter machen es sich, wie üblich, sehr einfach wenn sie konstatieren, es komme auf die Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an, weil eh Schadenersatz und Schmerzensgeld in geringer Höhe zu zahlen ist .....

Armin antwortete am 06.07.2015

Wollen Sie etwa behaupten, das Schmerzensgeld sei zu hoch oder gar insgesamt falsch? Wenn dann ist das Schmerzensgeld ja wohl eher zu gering!!!

Armin schrieb am 03.07.2015

Ein gutes Urteil, leider sind 2.500 € dafür zu wenig, der Hundeführer sollte insoweit auch vollständig zzgl. Verfahrenskosten und Bezügekürzung in Regress genommen werden, was wohl leider nicht geschehen wird.

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