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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2012
- 9 U 97/12 -
Fehlende Einsatzberechtigung eines Fußballspielers berechtigt nicht zur Neuwertung
Urteile der Sportgerichte gegen FC Rot-Weiß Salem e.V. betreffend sechs Verbandsspiele in der Saison 2011/2012 für unwirksam erklärt
Die fehlende Einsatzberechtigung eines Fußballspielers muss vor Spielbeginn festgestellt werden. Eine Feststellung nach Spielende berechtigt zu keiner Neuwertung. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
In dem zugrunde liegenden Fall ist der klagende
Kläger beantragt Neuwertung
Der
Beklagter Fußballverband reichte Einspruch verspätet ein
Das Landgericht hat die Urteile der Sportgerichte aufgehoben und den beklagten Fußballverband verurteilt, die sechs Spiele ihrem tatsächlichen Ergebnis entsprechend zu werten sowie die verhängte
Berufung erfolglos
Die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Fußballverbandes zum Oberlandesgericht Karlsruhe - Außensenate in Freiburg - war überwiegend erfolglos.
Urteile des Bezirkssportsgerichts unwirksam
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit der heute verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Urteile des Bezirkssportgerichtes und des Verbandsgerichts des Beklagten unwirksam sind. Im Übrigen - bezogen auf den Antrag auf Aufhebung der sportgerichtlichen Entscheidungen und Verurteilung zu einer bestimmten Spielwertung - hat es die Klage abgewiesen.
Sportgerichtliches Verfahren aufgrund besonderer 9-monatiger Frist nicht zu beanstanden
Das Gericht hat ausgeführt, dass die beiden sportgerichtlichen Entscheidungen, die nicht die Einhaltung der Fußballregeln im engeren Sinn beträfen, sondern die verbandseigenen Bestimmungen, von den staatlichen Gerichten voll darauf zu überprüfen sind, ob sie eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hätten, ob das Verfahren der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes und elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche und ob die der Bestrafung zugrundeliegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt worden seien. Bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten seien die vereinsrechtlichen Regelwerke unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auch auf ihre inhaltliche Angemessenheit zu prüfen. Dieser Kontrolle hielten die sportgerichtlichen Entscheidungen nicht stand. Das sportgerichtliche Verfahren sei allerdings nicht zu beanstanden, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der
Weder Schiedsrichter noch gegnerische Mannschaft hielten Inhaltskontrolle nach Grundsätzen von Treu und Glauben stand
Außerdem seien
Wertung der Verbandsspiele obliegt dem beklagten Verband
Allerdings komme eine Aufhebung der sportgerichtlichen Entscheidungen nicht in Betracht, dazu seien die staatlichen Gerichte nicht berufen, der beklagte Verband könne auch nicht zu einer bestimmten Spielwertung verurteilt werden, denn die Wertung der
§ 15 Ziff. 2 a RuVO
Ein
a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft. [...]
§ 15 Ziff.4 RuVO
In den Fällen der Ziffer 2a steht das Recht des Einspruchs auch der spielleitenden Stelle nach Rücksprache mit dem zuständigen Staffelleiter innerhalb der Verjährungsfrist zu.
§ 10 Ziff. 4 RuVO
Spielt ein Spieler ohne Spiel- oder
§ 47 Ziff. 1 SpO
Vor jedem Pflicht- oder Freundschaftsspiel sind dem Schiedsrichter [...] von beiden Vereinen die Spielerpässe unaufgefordert vorzulegen. [...] Spieler [...] deren Spielerpass [...] keine Unterschrift enthält [...] sind nicht einsatzberechtigt.
§ 46 Ziff. 1 SpO
Ein Spiel wird dem Verein als verloren und dem Gegner als gewonnen angerechnet, wenn er:
a) einen Spieler ohne Spiel- oder
§ 38 Ziff. 1 RuVO
Der Einsatz eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers wird mit einer
§ 38 Ziff. 2 RuVO
Außerdem ist bei Pflichtspielen dem Gegner das Spiel als gewonnen und dem Verein, der den nicht spielberechtigten oder nicht einsatzberechtigten oder gesperrten Spieler eingesetzt hat als verloren zu werten. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 14573
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