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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018
1 U 1011/17 -

Zulässige Verweigerung der Abnahme einer Heizungsanlage bei fehlenden oder fehlerhaften Doku­mentations­unterlagen

Vorliegen eines wesentlichen Mangels

Der Auftraggeber kann die Abnahme einer Heizungsanlage verweigern, wenn der Auftragnehmer die Doku­mentations­unterlagen nicht vorlegt oder diese fehlerhaft sind. In diesem Fall liegt ein wesentlicher Mangel vor. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Baufirma im Jahr 2016 vor dem Landgericht Trier nach Errichtung einer Heizungsanlage in einer Kindertagesstätte auf Zahlung des restlichen Werklohns. Die beklagte Auftraggeberin verweigerte eine Zahlung mit dem Hinweis, dass es an einer Abnahme des Werks fehle. Die Abnahme wurde von der Auftraggeberin verweigert, weil die Baufirma die erforderlichen Unterlagen zum Betrieb der Heizungsanlage nicht vorlegte bzw. diese fehlerhaft waren. Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Werklohn wegen berechtigter Abnahmeverweigerung

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns zu, da es an einer Abnahme fehle und der Werklohnanspruch daher nicht fällig sei. Die Beklagte habe die Abnahme wegen erheblicher Mängel zu Recht verweigern dürfen. Das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für den Betrieb oder die Instandhaltung bedeutsam sind, stelle einen wesentlichen Mangel dar. Die nicht angebrachten Bezeichnungsschilder, die Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und die falsch dargestellten Leitungsführungen in den einzelnen Geschossen in den von der Klägerin vorgelegten Plänen, die unvollständigen und nicht beschrifteten von der Klägerin vorgelegten Schemen sowie die unbrauchbaren Planunterlagen seien für den Betrieb einer Heizungsanlage von großer Bedeutung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 25.04.2017
    [Aktenzeichen: 11 O 289/16]
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