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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.10.1994
- 1 Ws 672/94 -
Erscheinen vor Gericht mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen T-Shirt stellt kein ungebührliches Verhalten dar
Verhängung von Ordnungsgeld unzulässig
Erscheint ein Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen T-Shirt, so rechtfertigt dies nicht die Verhängung von Ordnungsgeld. Ein ungebührliches Verhalten ist in dem Tragen von Freizeitkleidung nämlich nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien im August 1994 ein Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung mit kurzer Jogginghose und kurzärmeligen Shirt. Auf dem Shirt war der Aufdruck: "Levi Strauss, USA". Das Gericht hielt dies für ein
Äußeres Erscheinungsbild kann Würde des Gerichts verletzen
Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Zeugen recht. Zwar könne das Erscheinen in unangemessener
Freizeitkleidung ist nicht zu beanstanden
Die Gerichte dürfen nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine übersteigerten Anforderungen mehr an die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 1995, 977/rb)
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Jahrgang: 1995, Seite: 977 NJW 1995, 977
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Dokument-Nr. 15664
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