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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.07.2020
- 10 U 1133/16 -
OLG Koblenz: MDK-Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wirksam gekündigt
Verstoß gegen Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit rechtfertigen außerordentliche Kündigung
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz) hat den Anstellungsvertrag seines langjährigen Geschäftsführers mit außerordentlicher fristloser Kündigung vom 16. Oktober 2013 wirksam beendet. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger war seit Oktober 1998 als
Kläger begehrte Aufhebung der außerordentlichen Kündigungen
Mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage hat der Kläger festgestellt wissen wollen, dass sein Anstellungsverhältnis bei dem Beklagten nicht durch die außerordentlichen Kündigungen beendet wurde und hat darüber hinaus Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht (weitere Gehaltszahlungen; Überlassung eines Dienstwagens und Dienstsmartphones).
LG bejahrt Unwirksamkeit der drei Kündigungen
Das Landgericht Mainz hatte der Klage mit Urteil vom 12. August 2016 im Wesentlichen stattgegeben und insbesondere die Unwirksamkeit der drei Kündigungen - teils aus formalen Gründen, teils weil ein Grund für die
OLG bejahrt Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Anstellungsvertrag des Klägers beendet wurde. Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 16. Oktober 2013 sei wirksam. Sie sei sowohl innerhalb der einzuhaltenden zweiwöchigen
Beginn der Kündigungsfrist nach abgeschlossenen Ermittlungen
Maßgeblich für den Beginn der
Verstoß gegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rechtfertigen außerordentliche Kündigung
Der Beklagte habe seine Kündigung auch auf Gründe gestützt, die zumindest bei einer Gesamtabwägung aller Umstände des konkreten Falles die
Keine weiteren Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis
Die Kündigung erweise sich nach alledem in der Gesamtabwägung als gerechtfertigt. Korrespondierend hiermit stünden dem Kläger die geltend gemachten weiteren Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis (weitere Gehaltszahlungen; Überlassung eines Dienstwagens und Dienstsmartphones) nicht zu. Im Gegenteil: Auf die Widerklage des Beklagten hat das OLG den Kläger verurteilt, zu viel gezahltes Gehalt in Höhe von 4.235,54 € zurückzuzahlen, sowie das sich noch immer in seinem Besitz befindliche Dienstfahrzeug und Dienstsmartphone herauszugeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29044
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