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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 24.02.2011
- 11 UF 153/11 -
OLG Koblenz: Auch im Ausland lebende Eltern bleiben für Kind in Deutschland Inhaber elterlicher Sorge
Bloße physische Abwesenheit und schwere Erreichbarkeit schließen elterliche Sorge nicht aus
Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Antrag auf Einrichtung einer
Kind lebt aufgrund erforderlicher medizinischer Versorgung in Deutschland
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan verbliebenen
Antragstellerin beantragt Einrichtung einer Vormundschaft
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer
Vormundschaft ist bei Minderjährigen nur bei fehlender elterlicher Sorge einzurichten
Der Antrag auf Einrichtung einer
Eltern des Kindes sind – wenn auch mühsam und nur über Umwege – erreichbar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11351
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