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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.02.2019
- 14 U 26/18 -
Lkw-Halter haftet für Beschädigungen eines Grundstücks beim Entladen des Lkw mit einem Ladekran
Verursachung der Beschädigungen durch den Betrieb des Lkw
Wird ein Grundstück beim Entladen eines Lkw mithilfe eines Ladekrans beschädigt, so haftet dafür der Halter des Lkw gemäß § 7 StVG. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden beim Betrieb des Lkw entstanden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen eines Bauvorhabens wurden mittels eines Lkw Baumaterial angeschafft. Beim
Schaden beim Betrieb des Lkw begründet Halterhaftung
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Den Klägern stehe der Anspruch auf
Halterhaftung für Gefahren beim Entladen eines Lkw mit Ladekran
Der Halter haftet für die Gefahr, so das Oberlandesgericht, die der Lkw beim
Ladekran als Entladevorrichtung des Lkw
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 03.08.2018
[Aktenzeichen: 15 O 101/15]
Jahrgang: 2019, Seite: 547 MDR 2019, 547 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 541 NJW-RR 2019, 541 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 169 NJW-Spezial 2019, 169
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Dokument-Nr. 28562
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