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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.11.1991
- 14 WF 228/91 -
Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin rechtfertigt keine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs
Zuwendung des Ehegatten zu neuem Partner stellt keine unzumutbare Härte dar
Wendet sich ein Ehegatte einem neuen Partner zu und lebt mit diesem zusammen, so rechtfertigt dies keine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Denn eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Ehefrau im Jahr 1991 die
Keine Ehescheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine
Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin begründet keine unzumutbare Härte
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 15.10.1991
[Aktenzeichen: 14 F 446/91]
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Jahrgang: 1992, Seite: 319 FamRZ 1992, 319
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Dokument-Nr. 24900
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