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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.03.2019
- 15 U 155/18 -
Teilnahme an Fahrradhelmkampagne rechtfertigt Veröffentlichung eines Fotos von Prominenter ohne Helm beim Fahrradfahren
Veröffentlichung eines Fotos des noch nicht schulpflichtigen Kindes auch bei widersprüchlichem Verhalten der Mutter unzulässig
Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Köln.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne "Du bist mir nicht egal" für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach
LG gibt Klage teilweise statt
In erster Instanz hatte das Landgericht ein
Schutz des Kindes und geschützte Eltern-Kind-Situation hat Vorrang vor Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift.
Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Köln das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der
OLG verweist auf Vorbildfunktion von Prominenten
Mit Blick auf die Vorbildfunktion
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm)
- Fotos in privater Situation: Bild-Zeitung durfte Fotos von Klaus Wowereit bei Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung veröffentlichen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016
[Aktenzeichen: VI ZR 310/14]) - Medien dürfen Bilder von Freundin eines Prominenten veröffentlichen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.08.2006
[Aktenzeichen: 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04])
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Dokument-Nr. 27257
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