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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2009
- 18 U 108/07 -
Telekom AG verliert Streit um 112 Millionen Euro
Unternehmen handelt nicht im Auftrag des Bundes - Eventuelle Fehler liegen im Verantwortungsbereich der Telekom
Die Deutschen Telekom AG kann die Kosten für einen in den USA geschlossenen Vergleich aufgrund eines Sammelklageverfahrens wegen Schadensersatz nicht von der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückverlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Gegenstand des Verfahrens ist der Ersatz von Kosten, die der Telekom in einem Sammelklageverfahren in den USA entstanden sind. Der Prozess geht zurück auf den 3. Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den USA platziert. Zu diesem Zeitpunkt stand sie bei 66,50 Euro, fiel in der Folge aber rapide bis auf rund 10 Euro. Amerikanische
Telekom hatte eigenes wirtschaftliches und strategisches Interesse an Börsengang auf dem amerikanischen Kapitalmarkt
Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Telekom auf Ersatz ihrer im US-Verfahren entstandenen Aufwendungen in der Begründung seines Urteils verneint. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von solchen Kosten haben die Parteien im Vorfeld des Börsenganges nicht getroffen. Der Vergleichsbetrag sowie die Anwaltskosten aus dem US-Verfahren seien auch keine Aufwendungen, die die Telekom als „Beauftragte“ vom Bund und der KfW zurückverlangen könne, da es sich bei den insoweit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen letztlich um eine Folge der Inanspruchnahme der Telekom aus ihrer gesetzlichen Haftung für eventuelle Unrichtigkeiten des Prospekts handele. Der Inhalt des Prospekts sei ihr aber nicht vorgegeben gewesen, sondern habe allein in ihrer Verantwortung gelegen. Als großes börsennotiertes Unternehmen sei sie ohne weiteres dazu qualifiziert, einen den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Prospekt zu erstellen. Auch wenn der Erlös aus dem 3. Börsengang ihr nicht zugute gekommen sei, habe die Telekom doch nicht allein fremdnützig gehandelt, sondern erhebliche eigene wirtschaftliche und strategische Interessen an dem Börsengang und seinem Erfolg und auch an der Platzierung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.05.2009
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Dokument-Nr. 7932
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