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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2007
- 18 U 53/07, 18 U 57/07 -
Streit um Vorherrschaft in der Gaffel-Brauerei - Gericht bestätigt Abberufung eines Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht Köln hat zwei Urteile im Streit um die Geschäftsführung innerhalb der Fa. Gaffel Brauerei Becker & Co. oHG verkündet. Dem Geschäftsführer Johannes Becker wurde auf Antrag des weiteren Geschäftsführers Heinrich Becker, dessen Sohnes Heinrich Philipp Becker sowie dessen Neffen Philipp Becker im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld verboten, für die Gaffel-Brauerei Becker & Co. oHG als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln. Ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 02. März 2007, das den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, wurde auf die Berufung der Antragsteller entsprechend abgeändert.
Ein gleich gelagerter Antrag des Geschäftsführers Johannes Becker, seinem Bruder Heinrich die Geschäftsführung zu entziehen, wurde indessen zurückgewiesen. In diesem Falle wurde das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die dagegen eingelegte Berufung des Johannes Becker zurückgewiesen.
In den genannten einstweiligen Verfügungsverfahren standen sich die Gesellschafter der Gaffel-Brauerei gegenüber. Die Brüder und Geschäftsführer Heinrich und Johannes Becker halten je 38 % Anteil, wobei Heinrich Becker seinem Sohn Heinrich Philipp einen kleinen Anteil im Gegenwert einer Stimme übertragen haben will. Der Neffe Philipp Becker hat einen Anteil in Höhe von 24 %. Zwischen den Geschäftsführern Heinrich und Johannes Becker bestehen seit längerem persönliche Spannungen und Streit betreffend die Geschäftsführung des Brauereibetriebes. Der Streit eskalierte in der Gesellschafterversammlung vom 06. Dezember 2006, wo es um die Frage ging, in welcher Weise man sich weitergehend an einer Getränkevertriebsfirma beteiligen sollte, an der die Gaffel-Brauerei bereits einen Anteil von 25,1 % innehatte. Während Johannes Becker eine Erhöhung des Anteils auf 50 % anstrebte, favorisierte Heinrich Becker eine komplette Übernahme des Getränkevertriebs in Kooperation mit einer anderen Brauerei und setzte sich damit in der Gesellschafterversammlung durch. Nachdem Johannes Becker angekündigt hatte, sich dem widersetzen zu wollen, wurde beantragt, seine Abberufung als geschäftsführender Gesellschafter auf die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung zu setzen. Dazu kam es einen guten Monat später: Die Gesellschafter Heinrich, Heinrich Philipp und Philipp Becker beriefen Johannes Becker als Geschäftsführer der Gesellschaft zunächst mit einfachem Mehrheitsbeschluss ab, in einer weiteren Abstimmung aber auch "aus wichtigem Grund," wobei sie ihm einzelne Untreuehandlungen zum Nachteil der Gesellschaft vorwarfen, wie z. B. die Abrechnung privater Reise-, Bewirtungs- und Tankkosten über die Firma. Ähnliche Vorwürfe hat Johannes Becker umgekehrt gegen seinen Bruder und Mitgeschäftsführer erhoben und diese zum Anlass genommen, dessen Abberufung als Geschäftsführer zu beantragen. Sein Antrag wurde aber von den anderen Gesellschaftern abgelehnt; die Wirksamkeit dieser Abstimmung ist Gegenstand des zweiten einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Der Zivilsenat hat im ersten Urteil die Abberufung des Geschäftsführers Johannes Becker durch einfachen Mehrheitsbeschluss und ohne wichtigen Grund als rechtswirksam angesehen. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sei dies zulässig gewesen; die Statuten der Gesellschaft können - wie hier - vorsehen, dass ein Geschäftsführer unter erleichterten Voraussetzungen auch ohne wichtigen Grund von seinem Amt abberufen werde. Die entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag sei auch nicht durch eine später vereinbarte Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geändert worden, wie Johannes Becker im Prozess geltend gemacht hatte. Ein hinreichender sachlicher Grund für dessen Abberufung habe vorgelegen; insoweit genüge, dass der Geschäftsführer in einer wesentlichen Entscheidung eine völlig andere Position als die Gesellschaftermehrheit vertritt, weil dadurch das Vertrauen in ihn verloren gehen könne. Die Meinungsverschiedenheiten über die Aufstockung der Anteile an der Getränkevertriebsfirma haben nach Auffassung des Senats wesentliche Fragen in diesem Sinne betroffen, da ein großer Teil des Absatzes der Brauerei über die genannte Firma erfolge. Auf die Untreuevorwürfe gegenüber Johannes Becker kam es danach letztlich in diesem Verfahren nicht mehr an.
Die Abberufung des Heinrich Becker als Geschäftsführer ist nach den Entscheidungsgründen des 2. Urteils zwar mit Mehrheit beschlossen worden, weil dieser selbst mit seinem 38 %-igen Anteil bei der Abstimmung nicht habe mitwirken dürfen. Der Gesellschafterbeschluss sei hingegen unwirksam gewesen, weil ein wichtiger Grund nicht vorgelegen habe bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Bei vielen Vorwürfen angeblicher Privatausgaben, z. B. für Bewirtungskosten, war für den Senat bereits nicht feststellbar, ob es sich tatsächlich um Privatausgaben handelte oder ob sie nicht doch betrieblich veranlasst waren. Allerdings geht der Senat davon aus, dass zumindest ein Teil der gegen ihn von Johannes Becker erhobenen Vorwürfe zutrifft, weil er Tankrechnungen seiner Angehörigen als Betriebsausgaben der Brauerei abgerechnet habe. Dies rechtfertigt eine Abberufung aus wichtigem Grund allein auf Antrag von Johannes Becker jedoch nicht, weil dieser nach den Feststellungen des Senats sich in der Vergangenheit ähnlich verhalten hat, indem er Spesenrechnungen aus Kölner Lokalen abrechnete, obwohl er zeitgleich auf Kosten der Brauerei Bewirtungen in den USA vorgenommen hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 30.08.2007
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