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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.12.2012
- 2 Ws 886/12 -
Untersuchungshaft: Kein Wellensittich für einen Untersuchungshäftling
Organisatorischer Aufwand zum Halten eines Wellensittichs war zu groß
Stellt das Halten eines Wellensittichs einen unzumutbaren organisatorischen Aufwand für die Justizvollzugsanstalt dar, so kann einem Untersuchungshäftling die Wellensittichhaltung untersagt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Untersuchungshäftling beantragte im August 2012 die
Vogelhaltung war mit Anstaltsordnung unvereinbar
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Justizvollzugsanstalt die
Medizinischer Aufwand war zu groß
Zur Begründung hat sowohl die Anstaltsleitung als auch das Oberlandesgericht auf die Rundverfügung des Justizministeriums vom 12.12.1976 (4565 - IVA4) abgestellt. Die Verfügung enthält Regeln, wonach die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 263 NStZ-RR 2013, 263
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Dokument-Nr. 16415
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