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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.10.2014
- 2 Wx 249/14 -
In einem eigenhändig geschriebenen Testament darf nicht auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug genommen werden
Entsprechendes Testament wegen Formnichtigkeit unwirksam
Nimmt ein eigenhändiges Testament auf ein mit einer Maschine geschriebenes Schriftstück Bezug und ergibt sich daraus erst der Wille des Erblassers, so ist das Testament wegen Formnichtigkeit unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Sohn des im März 2013 verstorbenen Erblassers einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Der Sohn des Erblassers legte dazu ein vom Erblasser im November 2012 eigenhändig errichtetes Testament vor. In diesem teilte der Erblasser mit, dass er seine Notarin aufgesucht habe und ihrem Vorschlag zur Aufteilung seines Vermögens zustimme. Genaue Bestimmungen zu dieser Aufteilung enthielt das Testament nicht. Erst ein von der Notarin maschinenschriftlich verfasster Entwurf zu einem öffentlichen Testament des Erblassers enthielt nähere Bestimmungen.
Amtsgericht lehnte Erteilung des Erbscheins ab
Das Amtsgericht Rheinbach lehnte die Erteilung des Erbscheins ab. Seiner Ansicht nach sei das Testament von November 2012
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Unwirksamkeit des Testaments
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde zurück. Es sei zutreffend gewesen, das Testament als
Testament enthielt nicht andeutungsweise erkennbaren Willen des Erblassers
Es sei zwar zulässig, so das Oberlandesgericht weiter, auf ein nicht in Testamentsform verfasstes Schriftstück Bezug zu nehmen, wenn es sich lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Ein Wille des Erblassers, seinen Sohn als Alleinerben einzusetzen, finde sich im Testament nicht andeutungsweise. Unerheblich sei zudem gewesen, ob der Entwurf der Notarin dem Willen des Erblassers entsprochen habe. Denn dieser eventuelle Wille sei nicht formwirksam erklärt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rheinbach, Beschluss vom 27.06.2014
[Aktenzeichen: 23 IV 169/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 39 MDR 2015, 39
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Dokument-Nr. 20904
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