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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2019
- 22 U 134/17 -
Anspruch auf Schadensersatz nach Beschädigung eines Autos durch Hotel-Parkservice
Aussage des Hotelmitarbeiters durch Sachverständigengutachten widerlegt
Das Oberlandesgericht Köln hat einem Fahrzeugbesitzer Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro zugesprochen, nachdem sein Fahrzeug durch einen Hotel-Parkservice beschädigt wurde. Der Hotelmitarbeiter hatte zwar zunächst ein Fehlverhalten seinerseits von sich gewiesen. Diese Aussage konnte aber durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers hatte den Toyota Auris vor dem
LG weist Klage nach Aussage des Hotelmitarbeiters ab
Das Landgericht wies die Klage ab. Der mitverklagte Hotelmitarbeiter hatte geschildert, wie er unmittelbar nach dem Losfahren ein ungewöhnliches Abrollgeräusch und dann einen schleichenden Luftverlust an den Reifen festgestellt habe, weshalb er das Fahrzeug statt in der Tiefgarage in der Parkbucht abgestellt habe. Daraufhin konnte das Landgericht trotz der entgegenstehenden Aussage der Ehefrau nicht ausschließen, dass der Schaden schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen habe.
Sachverständigengutachten widerlegt Aussage des Hotelmitarbeiters
Der Oberlandesgericht Köln ließ die Aussage des Hotelmitarbeiters durch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27929
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