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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.01.2010
- 24 U 51/09 -
Schadenersatz wegen Diskriminierung schwarzafrikanischen Paares bei der Wohnungssuche rechtmäßig
Verweigerung einer Wohnung wegen der Hautfarbe stellt Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Ein Immobilienverwalter, der ein Paar schwarzafrikanischer Herkunft wegen seiner Hautfarbe als Mieter einer Wohnung zurückweist, kann zur Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das
Verwalter gibt diskriminierende Äußerung der Hausmeisterin zu
Anders als das Landgericht Aachen sieht das Oberlandesgericht Köln die Klage als zulässig und auch in der Sache begründet an; der Wohnungsverwalter hafte daher auf Schadenersatz. In der 2. Instanz hatte der Verwalter zugegeben, dass die Hausmeisterin die diskriminierende Äußerung getätigt hatte; daher mussten zum Schluss keine Zeugen mehr vernommen werden.
Bezeichnung "Neger" ist diskriminierend und ehrverletzend
Durch die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung, die
Verwalter haftet für Verhalten der Hausmeisterin
Der Verteidigungslinie des Immobilienverwalters, dass er für die Äußerungen der Hausmeisterin nicht verantwortlich sei, weil diese auf Anweisung der Eigentümer gehandelt habe, hat der Zivilsenat sich nicht angeschlossen. Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für die Durchführung von Besichtigungsterminen bedient; die Hausmeisterin habe die Termine im Rahmen dieses Auftrags durchgeführt. Der Verwalter sei hier von den Eigentümern insgesamt mit der Vorbereitung der Neuvermietung beauftragt gewesen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden; grundsätzlich habe auch die Durchführung der Besichtigungstermine zu seinem Aufgabenkreis gehört. Wenn er sich hierzu der Hilfe der Hausmeisterin bedient habe, werde diese sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für deren Verhalten hafte.
Gericht gesteht Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu
Das Gericht hat hier schließlich nicht nur auf Schadensersatz für Fahrkosten erkannt, sondern auch eine Art Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- EUR zugebilligt, weil die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Afrikaner besonders schwerwiegend gewesen sei.
Revision nicht zugelassen
Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die juristische Streitfrage, ob nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nur der Vermieter für Benachteiligungen haftet, kam es hier nach Ansicht des Senats nicht an; für ihn ergab sich die Haftung schon nach der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 831 BGB.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln
Jahrgang: 2010, Seite: 484 GE 2010, 484 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 85 IMR 2010, 85 | Zeitschrift: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR)
Jahrgang: 2010, Seite: 173 InfAuslR 2010, 173 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2010, Seite: 384 MDR 2010, 384 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2010, Seite: 1676 NJW 2010, 1676 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 294 NZM 2010, 294 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2010, Seite: 81 WuM 2010, 81 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 444 ZMR 2010, 444
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Dokument-Nr. 9079
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