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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.08.2018
- 5 U 26/18 -
Krankenversicherung darf Patienten auf vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen
Für Versicherung besteht gesetzlich Pflicht zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung
Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies damit die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherung gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der
Krankenversicherung kann Richtigkeit einer Behandlung gegebenenfalls überprüfen
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der
Krankenversicherung hat sich nur gegenüber Patientin und nicht gegenüber größerem Personenkreis geäußert
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 26442
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