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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.08.2018
5 U 26/18 -

Krankenversicherung darf Patienten auf vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

Für Versicherung besteht gesetzlich Pflicht zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung

Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln und wies damit die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Versicherung gegenüber einer Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese - nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige - Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Krankenversicherung kann Richtigkeit einer Behandlung gegebenenfalls überprüfen

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Maßgeblich sei laut Oberlandesgericht Köln, dass der Klage das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folge, solle auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, solle allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen.

Krankenversicherung hat sich nur gegenüber Patientin und nicht gegenüber größerem Personenkreis geäußert

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 26442 Dokument-Nr. 26442

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Kommentare (1)

 
 
Spassresektor schrieb am 14.09.2018

Da wurde dem Wurzeldoktor der klagende Zahn gezogen. Bleibt zu hoffen, dass die Wunde ordentlich versorgt wurde und er sich keinen Zacken aus den umliegenden Kronen gebrochen hat...

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