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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.09.2008
- 5 U 51/08 -
Kölner "Zwitterprozess": Arzt muss 100.000 € Schmerzensgeld zahlen
Entfernung der inneren weiblichen Geschlechtsorgane war ein rechtswidriger Eingriff
Im Kölner "Zwitterprozess" hat eine 49-jährige Krankenpflegerin auch in der Berufungsinstanz gegen einen Chirurgen obsiegt, den sie wegen einer über 30 Jahre zurückliegenden Operation auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,- Euro in Anspruch nimmt. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung des Mediziners gegen das Urteil der Vorinstanz einstimmig zurück, ohne dass es noch zu einer erneuten mündlichen Verhandlung kam, weil das Rechtsmittel des Mediziners keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Wie auch das Landgericht Köln als Vorinstanz hält der Senat die
Klägerin war äußerlich zunächst ein Junge
Die Pflegerin war entsprechend den äußeren Geschlechtsmerkmalen zunächst als Junge aufgewachsen; bei der Geburt war die vergrößerte Klitoris irrtümlich als Penis angesehen worden. Erst später wurde im Zusammenhang mit einer Blinddarmoperation entdeckt, dass der angebliche "Junge" über innere weibliche Geschlechtsorgane verfügte. Ihm wurde nach weiteren Untersuchungen mitgeteilt, dass er "zu 60 % Frau" sei. Nach langem Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die intersexuelle Patientin zur operativen Anpassung an ihr äußeres männliches Erscheinungsbild. Bei dem am 12.8.1977 vom beklagten Chirurgen durchgeführten Eingriff sollten der Pflegerin die angeblich gemischt-geschlechtlichen inneren Geschlechtsorgane ("Testovare") entfernt werden. Nach Beginn der
Anderer Befund während der Operation
Der beklagte Chirurg hatte mit der Berufung insbesondere in Zweifel gezogen, dass sich während der
Da das Landgericht zunächst nur dahin entschieden hat, dass die Klage der Pflegerin "dem Grunde nach" gerechtfertigt ist, hat es sich nun in einem zweiten Schritt mit der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs zu befassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.09.2008
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Dokument-Nr. 6632
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