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Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 25.02.2005
6 U 139/04 -

OLG Köln zum Anscheinsbeweis für Bargeldverlust beim Verkehrsunfall

Das OLG Köln hat entschieden: Wird der Verlust von Bargeld, das in einem Pkw während eines Verkehrsunfalls mitgeführt wurde, erst nach mehreren Tagen und zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt des Fahrers entdeckt, so spricht kein Anschein dafür, dass das Geld bei dem Unfall abhanden gekommen ist (OLG Köln, Urt. v. 25.02.2005 - 6 U 139/04, rskr.).

Der Ehemann der Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, wurde 2003 auf der A 7 in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, den ein Versicherungsnehmer des beklagten Versicherungsunternehmens verschuldet hatte. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall steht als solche außer Streit. Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, ihr Ehemann habe zum Unfallzeitpunkt einen Bargeldbetrag von 42.000 Euro mit sich geführt, der ihm anlässlich des Unfalls abhanden gekommen sei, die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages im Wege des Schadensersatzes in Anspruch. Das LG Köln (Urt. v. 02.07.2004 - 28 O 549/03) hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Es hat angenommen, aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, dass der Ehemann der Klägerin den fraglichen Geldbetrag mit sich geführt habe. Zwar habe die Beweisaufnahme des weiteren nicht sicher ergeben, dass das Geld in Folge des Unfalls verloren gegangen sei, hierfür spreche jedoch der "Beweis des ersten Anscheins". Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Köln demgegenüber die Klage abgewiesen:

Keiner der Zeugen habe den Verlust des Geldes anlässlich des Unfallgeschehens bestätigen können. Entgegen der Auffassung des LG spreche für einen solchen Ursachenzusammenhang auch kein Anscheinsbeweis. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises, die in der Rechtspraxis große Bedeutung haben, besagen: Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf schließen lässt, so ist diese Ursache bzw. dieser Ablauf als bewiesen anzusehen, wenn der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt. Im Streitfall seien dagegen verschiedene Schadensursachen denkbar, ohne dass die Beklagte für jede von ihnen haften müsse: Nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe ihr Ehemann den Verlust des Geldes erst 5 Tage nach dem Unfall bemerkt, nachdem er sich zunächst im Krankenhaus und sodann noch für einige Tage zur Genesung zu Hause aufgehalten habe. Der Diebstahl des Geldes im Krankenhaus oder ein Abhandenkommen in der eigenen Wohnung liege daher als Schadensursache genau so nahe wie ein Verlust beim Unfallgeschehen. Einen Lebenserfahrungssatz des Inhalts, dass ein 5 Tage nach dem Unfall festgestellter Bargeldverlust gerade auf den Unfall zurückzuführen sei, gebe es nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 04.05.2005

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