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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2000
- 6 U 202/99 -
Telefonkarten mit Fristablauf unzulässig
Seit etwa Oktober 1998 verkauft die Deutsche Telekom AG für Telefonate aus ihren öffentlichen Telefonzellen heraus Telefonkarten, die vom Tage ihrer Herstellung an nur für 3 Jahre und 3 Monate gültig sind. Diese Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind daher unzulässig.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln der Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben und der Telekom untersagt, künftig solche
Wegen der weiten Verbreitung der
Siehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.08.2000
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Dokument-Nr. 1738
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