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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012
- 6 U 239/11 -
Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen
Bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses an den Ehegatten löst noch keine Haftung des Inhabers aus
Ein Internetanschlussinhaber haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den
Beklagte verweist erfolglos auf Nutzung des Internetanschlusses durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen -
Inhaber des Urheberrechts muss in Zweifelsfällen Beweis für Täterschaft erbringen
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine
Keine Prüf- und Kontrollpflicht bei Ehepartnern
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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[Aktenzeichen: 6 W 95/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 534 CR 2012, 534 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 329 GRUR-RR 2012, 329 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 549 MMR 2012, 549 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1327 NJW-RR 2012, 1327 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 62 VuR 2013, 62
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Dokument-Nr. 13515
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