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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.10.2022
- 6 U 61/22 -
Bild TV durfte Passagen aus „Berliner Runde“ von ARD und ZDF nicht zeigen
13 minütige Live - Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ stellt Urheberrechtsverletzung dar
Das Oberlandesgericht Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren die 13 minütige Live - Weitersendung der Funksendung „Berliner Runde“ bzw. deren öffentliche Zugänglichmachung durch die Antragsgegnerinnen als urheberrechtswidrig beurteilt und insoweit die vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Köln bestätigt. Die Sendung betrifft die Berichterstattung über die Bundestagswahl am 26. September 2021.
Die Antragstellerin ist eine gebührenfinanzierte, öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, die unterschiedliche mediale Angebote betreibt, darunter das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm
Streit um Zeigen von Ausschnitte der Funksendung „Berliner Runde“
Am Tag der Bundestagswahl strahlte die Antragstellerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms u.a. die
Eingriff in Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und Recht der Weitersendung
Die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerinnen hat das OLG Köln zurückgewiesen. Mit dem LG hat er namentlich einen
Eingriffe auch rechtswidrig
Die Eingriffe seien auch rechtswidrig, namentlich führten die Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zu keinem anderen Ergebnis. Die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen betreffe schon nicht ein im Laufe eines Tagesereignisses wahrnehmbar gewordenes Werk, zudem habe sich der von der Antragstellerin beanstandete Eingriff in das Recht des Sendeunternehmens nicht in einem durch ihren Zweck gebotenen Umfang gehalten. Die Berichterstattung sei gemäß § 50 UrhG nur dann privilegiert, wenn sie verhältnismäßig sei; hieran fehle es, da die 13-minütige Weitersendung auch unter Berücksichtigung des hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätten ohne Verfehlung des Informationszwecks auch einzelne pointierte Aussagen der Politiker dargestellt werden können, auch wenn hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz notwendig gewesen wäre. Das Zitatrecht nach § 51 UrhG streite nicht für die Antragstellerin, da der Umfang der Darstellung vom Zitatzweck nicht umfasst sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32299
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