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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.10.2009
- 81 Ss 43/09 -
Entfernen von behördlichen Aufklebern vom Führerschein stellt keine Urkundenfälschung dar
Tschechischer Führerschein verliert durch Ablösen von Sperrhinweisen zum Fahrverbot in Deutschland nicht seine Gültigkeit
Das Entfernen von Aufklebern deutscher Behörden auf einem ausländischen Führerschein erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle seinen tschechischen Führerschein vorgezeigt. Dieser hätte eigentlich auf Vorder- und Rückseite Hinweisaufkleber der deutschen Verkehrsbehörde aufweisen sollen, die der Autofahrer jedoch entfernt hatte. Da dem Fahrer in der Vergangenheit mehrere Verkehrsverstöße nachgewiesen worden waren, war ihm die deutsche Fahrerlaubnis auf lange Sicht entzogen worden. Der Aufkleber auf dem Führerschein sollte somit darauf hinweisen, dass das in Tschechien ausgestellte Dokument in Deutschland nicht mehr gültig ist. Um jedoch weiterhin den Anschein einer gültigen Fahrerlaubnis zu erwecken, hatte der Mann diesen Sperrhinweis von seinem Führerschein entfernt.
Das Amtsgericht Köln verurteilte den Fahrer daraufhin zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
Strafbarkeit bei Verändern eines amtlichen Ausweises geringer als bei Urkundenfälschung
Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts teilten die Einschätzung des Amtsgerichts hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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Dokument-Nr. 9484
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