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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 15.07.2005
Auszug von Verteidigern aus der Hauptverhandlung in "prozessualer Notwehr"
OLG Köln entscheidet im Aachener "Bandidos/Hell's Angels"-Strafverfahren über Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger
In dem beim LG Aachen anhängigen "Bandidos/Hell´s Angels"-Strafverfahren hatten die Verteidiger von drei der damals insgesamt vier Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2005 wegen eines von ihnen reklamierten "prozessualen Notwehrrechts" die laufende Sitzung verlassen und angekündigt, erst zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages zurückzukehren. Die zuständige Strafkammer hatte daraufhin Aussetzungs- und Abtrennungsbeschlüsse bezüglich dieser Angeklagten sowie Kostenbeschlüsse zum Nachteil ihrer Verteidiger erlassen und zudem die bisherigen Pflichtverteidiger der Angeklagten von ihren Aufgaben entbunden. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger hat das OLG Köln mit mehreren - rechtskräftigen - Beschlüssen vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen zurückgewiesen:
Den Angeklagten S., Horst W. und Rudi W. wird bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in zahlreichen Fällen sowie - bezüglich S. - unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Gegen sie sowie den inzwischen gesondert verurteilten früheren Mitangeklagten U. fand seit März 2005 die Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des LG Aachen statt. Zwischen den Verteidigern der Angeklagten S., Horst W. und Rudi W. sowie dem Gericht kam es mehrfach zu Meinungsverschiedenheiten über prozessuale Fragen. Die Verteidiger hatten wiederholt um 90minütige Verhandlungspausen gebeten, um damit in Zusammenhang stehende Anträge stellen zu können, was der Vorsitzende Richter unter Hinweis darauf, die spätere Anbringung dieser Anträge benachteilige die Verteidigung nicht, ablehnte. Am 10. Verhandlungstag (28.04.2005) erschienen die Verteidiger nach der Mittagspause auch bis zum Ablauf einer von ihnen zuvor angekündigten Verspätung nicht. Am Fortsetzungstag, dem 2. Mai 2005, stellten sie zunächst Ablehnungsanträge, deren Bescheidung die Strafkammer von Gesetzes wegen zurückstellte. Einen weiteren Antrag auf Unterbrechung der Sitzung zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Terminierung auf den 4. Mai 2005 lehnte die Kammer ab. Daraufhin verließen die zu diesem Zeitpunkt anwesenden Verteidiger der drei Angeklagten um 11.50 Uhr den Sitzungssaal. Der Angeklagte Horst W. übergab eine schriftliche Erklärung der Verteidiger, dass diese erst um 14.30 Uhr wieder an der Sitzung teilnehmen würden, weil sie die Zwischenzeit zur Begründung der Beschwerde gegen die Terminierung auf den 4. Mai 2005 benötigten. Für den Angeklagten Horst W. war inzwischen seine Mitverteidigerin erschienen. Die Kammer beschloss daraufhin, das Verfahren gegen die beiden Angeklagten S. und Rudi W. abzutrennen und auszusetzen sowie ihren Verteidigern die durch die Aussetzung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nachdem im weiteren Verlauf der Sitzung auch die Mitverteidigerin des Angeklagten Horst W. - erfolglos - um eine Sitzungsunterbrechung bis 14.30 Uhr gebeten und sodann ebenfalls den Saal verlassen hatte, beschloss die Kammer die Aussetzung und Abtrennung auch des Verfahrens gegen diesen Angeklagten, erlegte dessen Verteidigern gleichfalls die Kosten auf und setzte das Verfahren gegen den Mitangeklagten U. fort. In der Folgezeit entpflichtete der Vorsitzende der Strafkammer die (Pflicht-)Verteidiger der drei Angeklagten S, Horst W. und Rudi W. mit Rücksicht auf das Verhalten der Anwälte in der Hauptverhandlung und ordnete neue Pflichtverteidiger bei. Das Strafverfahren gegen den Mitangeklagten U. ist zwischenzeitlich durch Verurteilung zum Abschluss gebracht worden.
Mit ihren Rechtsmitteln beanstandeten die drei Angeklagten S., Horst W. und Rudi W. im Wesentlichen die sie betreffenden Aussetzungs- und Abtrennungsentscheidungen, die Entpflichtung der bisherigen und die Bestellung neuer Pflichtverteidiger. Die Verteidiger der drei Angeklagten wandten sich mit ihren im eigenen Namen eingelegten Rechtsmitteln gegen die Auferlegung von Kosten zu ihren Lasten. Diese Rechtsmittel der Angeklagten und ihrer Verteidiger sind vor dem OLG Köln überwiegend erfolglos geblieben. Im Einzelnen hat der zuständige Strafsenat - neben weiteren Beschwerdepunkten - Folgendes entschieden:
Die Beschwerden der Angeklagten gegen die Aussetzungs- und Abtrennungsentscheidungen der Strafkammer sind auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen worden. Bei den angegriffenen Beschlüssen handele es sich um Entscheidungen des erkennenden Gerichts in der laufenden Hauptverhandlung, die von Gesetzes wegen nicht der Beschwerde unterlägen. Soweit die Rechtsprechung in Ausnahmefällen eine Beschwerde zulasse, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Abtrennung und Aussetzung seien zur Förderung des Verfahrens erfolgt, insbesondere um das Verfahren gegen den Mitangeklagten U. durch die am 2. Mai 2005 anstehende Zeugenvernehmung fortsetzen zu können. Angesichts des Verhaltens der Verteidiger seien Abtrennung und Aussetzung auch keine willkürlichen Maßnahmen des Gerichts gewesen (Az. 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 OLG Köln).
Die Beschwerden der Verteidiger gegen die Auferlegung der mit der Aussetzung des Verfahrens verbundenen Kosten sind auf Kosten der Anwälte verworfen worden. Die Verteidiger hätten sich prozessordnungswidrig und pflichtwidrig aus der Hauptverhandlung entfernt. Sie hätten bewusst und gewollt gegen die strafprozessualen Regeln verstoßen. Ein "prozessuales Notwehrrecht" wegen angeblicher Verfahrensverstöße des Gerichts, das die Verteidigung geltend mache, gebe es nicht. Im Übrigen sei das Vorbringen der Verteidiger hierzu auch nicht stichhaltig, weil - wie der Strafsenat des OLG Köln im Einzelnen ausgeführt hat - kein prozessordnungswidriges Verhalten der Kammer erkennbar sei (Az. 2 Ws 237-240/05, 243-244/05 OLG Köln).
Die Verfügung des Strafkammervorsitzenden betreffend die Entpflichtung der bisherigen (Pflicht-)Verteidiger ist hinsichtlich der beiden Angeklagten S. und Rudi W. aufgehoben worden. Diese Maßnahme sei allerdings zum Zeitpunkt ihrer Anordnung wegen des grob pflichtwidrigen Verhaltens der Verteidiger gerechtfertigt gewesen. Lediglich mit Rücksicht darauf, dass die Verteidiger jedenfalls dieser beiden Angeklagten durch entsprechende ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem OLG Köln für die Zukunft den Missbrauch prozessualer Rechte ausgeschlossen hätten, sei ihre Entpflichtung zur Sicherung des künftigen Verfahrens derzeit nicht mehr erforderlich. Die Strafkammer sei freilich nicht gehindert, bei einem diesen Erklärungen widersprechenden zukünftigen Verhalten erneut prozesssichernde Anordnungen zu treffen. Da die Pflichtverteidigerin des Angeklagten Horst W. keine Erklärung zu ihrem künftigen Prozessverhalten abgegeben habe, müsse es zudem bei ihrer Entpflichtung verbleiben (Az. 2 Ws 280-282/05 OLG Köln).
Die Beschwerden der drei Angeklagten gegen die Beiordnung neuer Pflichtverteidiger sind auf Kosten der Angeklagten verworfen worden. Ungeachtet der teilweisen Aufhebung der Entpflichtung der bisherigen Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden der Strafkammer sei die Bestellung der weiteren Pflichtverteidiger aufrechtzuerhalten, weil deren Beiordnung zur Verfahrenssicherung geboten erscheine (Az. 2 Ws 283-284/05, 2 Ws 286/05 OLG Köln).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.07.2005
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