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Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.03.2019
- 24 U 2290/18 -
Beim Ersatz des Verdienstausfallschadens sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen
Berücksichtigung niedrigerer Aufwendungen bei Angabe und ggf. Beweis durch Geschädigten
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Motorradfahrer im Juni 2016 unverschuldet einen
Pauschalisierung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen
Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass zum ersatzfähigen Schaden der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Augsburg, Urteil vom 05.06.2018
[Aktenzeichen: 031 O 3546/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 1046 NJW-RR 2019, 1046 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 234 NJW-Spezial 2019, 234 | Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB)
Jahrgang: 2019, Seite: 2408 NWB 2019, 2408 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2019, Seite: 293 r+s 2019, 293 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2019, Seite: 222 SVR 2019, 222 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2020, Seite: 77 zfs 2020, 77
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Dokument-Nr. 28700
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