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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.09.2013
- 3 Ws 661/13 und 3 Ws 662/13 -
Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit: Gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung von Erbrochenen verstößt gegen Menschenwürde und verletzt Persönlichkeitsrecht
Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Anordnung
Ordnet ein Gericht zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an, dass dieser sein Erbrochenes zwecks Untersuchung aufzubewahren habe, so liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Eine solche Anordnung ist daher rechtswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Angeklagten wurde seit September 2012 vor dem Landgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung verhandelt. Als es um die
Richterliche Anordnung war rechtswidrig
Das Oberlandesgericht München hielt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: ra-online, OLG München (vt/rb)
- Name und Anschrift des Attest ausstellenden Arztes genügt für weitere Aufklärung über behauptete Verhandlungsunfähigkeit
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: 3 Ws (B) 58/15, 3 Ws (B) 58/15 - 162 Ss 11/15]) - Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Verhandlungsunfähigkeit
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2022
[Aktenzeichen: 5 Ws 28/22])
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Dokument-Nr. 17018
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