Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 09.01.2019
- 31 Wx 39/18 -
Bestimmung des leiblichen Kindes und Kindes der zweiten Ehefrau als Nacherben spricht nicht für befreite Vorerbschaft der zweiten Ehefrau
Wunsch des Erblassers Vorerbe möge lange Leben stellt ebenfalls kein Indiz für befreite Vorerbschaft dar
Hat der Erblasser durch ein Testament bestimmt, dass ein leibliches Kind und ein Kind seiner zweiten Ehefrau Nacherben sind, spricht dies nicht für eine befreite Vorerbschaft der zweiten Ehefrau. Auch aus dem Wunsch des Erblassers, die zweite Ehefrau möge lange Leben, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein befreite Vorerbschaft vorliege. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein
Amtsgericht bejaht befreite Vorerbschaft
Das Amtsgericht blieb bei seiner Entscheidung und begründete dies damit, dass der Erblasser nicht nur seine leibliche Tochter, sondern auch den Sohn seiner zweiten Ehefrau als Nacherben berufen und seiner zweiten Ehefrau auch noch ein langes Leben gewünscht hat. Daraus werde ersichtlich, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau eine starke Stellung einräumen wollte und sie deswegen von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit hat. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tochter des Erblassers.
Oberlandesgericht verneint Vorliegen einer nicht befreiten Vorerbschaft
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Tochter des Erblassers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei zutreffend, dass der Erblasser durch das Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Es liege aber eine nicht befreite
Bestimmung des leiblichen Kindes und Kindes der zweiten Ehefrau als Nacherben und Wunsch des Erblassers Vorerbe möge lange Leben spricht nicht für befreite Vorerbschaft
Der Umstand, dass neben der leiblichen Tochter des Erblassers auch das mit dem Erblasser nicht verwandte
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Beschluss vom 11.12.2017
[Aktenzeichen: 63 VI 962/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 375 DNotZ 2019, 375 | Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR)
Jahrgang: 2019, Seite: 240 ErbR 2019, 240 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 927 FamRZ 2019, 927 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
Jahrgang: 2019, Seite: 302 FuR 2019, 302 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 490 MDR 2019, 490 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 203 NJW-RR 2019, 203 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 71 NJW-Spezial 2019, 71 | Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG)
Jahrgang: 2019, Seite: 560 NZG 2019, 560 | Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb)
Jahrgang: 2019, Seite: 72 ZErb 2019, 72 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2019, Seite: 107 ZEV 2019, 107
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28403
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28403
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.