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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023
- 3 U 1722/23 -
Unzulässigkeit des großformatigen Weinetiketts "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck"
Herstellung des Weins trägt entgegen Verbrauchererwartung nicht zur CO2-Reduzierung bei
Ein auf der Vorderseite einer Weinflache großformatig angebrachtes Etikett "Foot Print Reduziert Deinen CO2 Fußabdruck" ist so zu verstehen, dass die Herstellung des Weins zur CO2-Reduzierung beiträgt. Ist dies nicht der Fall und bezieht sich das Etikett nur auf die Verwendung der Flasche, liegt eine irreführende Werbung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherzentrale klagte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Amberg gegen einen Lebensmittel-Discounter auf Unterlassung einer Werbeaussage. Der Discounter verkaufte eigenen Rot- und Weißwein, auf deren Flaschen sich auf der Vorderseite großformatig das
Anspruch auf Unterlassung wegen irreführender Werbung
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Anspruch auf Unterlassung bestehe, da die Werbung auf den Weinflaschen irreführend sei. Die Werbeaussage sei so zu verstehen, dass der in der Flasche enthaltene
Kein Vorliegen einer klaren und unmissverständlichen Erklärung
Soweit der Discounter angab, auf dem rückseitigen
Besondere Anforderungen an Werbung mit Umweltschutzbegriffen
An der Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts besondere Anforderungen zu stellen und diese seien nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Denn die beworbene Umweltverträglichkeit einer Ware habe mittlerweile großen Einfluss auf das Kaufverhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Amberg, Urteil vom 14.07.2023
[Aktenzeichen: 41 HK O 959/22]
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Dokument-Nr. 33669
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