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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011
- 3 U 2521/10 -
OLG Nürnberg: Brauerei darf weiterhin "Oberpfälzer Bierkönigin" küren
Kür einer Bierkönigin und Bierprinzessin verstößt nicht gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Eine Oberpfälzer Brauerei darf zu Werbezwecken für sein Produkt eine Oberpfälzer Bierkönigin und -prinzessin küren. Die Kür und das Auftreten der Gekürten bei Veranstaltungen der Brauerei dient offensichtlich der Werbung für die Produkte und behindert andere Brauereien nicht im Wettbewerb. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist daher zu verneinen. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien bereits in zweiter Instanz darüber, ob die beklagte Oberpfälzer Brauerei ihre Bierkönigin als „Die Oberpfälzer Bierkönigin“ oder „Die Oberpfälzer Bierprinzessin“ bezeichnen und als solche bei öffentlichen Veranstaltungen auftreten lassen darf. Dabei vertrat die Klägerin - eine Brauerei aus dem Landkreis Cham - die Auffassung, die
Gericht verneint unlauteres Verhalten der beklagten Brauerei
Das Landgericht Regensburg hatte sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen und der Beklagten dieses Verhalten untersagt. Dieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg nunmehr aufgehoben. In den Gründen des Urteils führt das Gericht aus, der Klägerin sei zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Beklagte nicht hinreichend klarstellt, dass die
Klagende Brauerei wird durch Handeln der beklagten Brauerei nicht im Wettbewerb behindert
Das Gericht begründet dies damit, dass das Auftreten der „Hoheiten“ der Klägerin vom Verbraucher zum einen nicht als Hinweis auf die Qualität der beworbenen Biere verstanden wird – ein „Gütezeichen“ oder „Qualifikationskennzeichen“ im Sinne des UWG wird von der Beklagten daher nicht unberechtigt verwendet. Zwar mag der Verbraucher glauben, dass Bierkönig und –prinzessinnen von einer neutralen Stelle gekürt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass deren Auftreten bei Veranstaltungen der Beklagten und deren Internetpräsentation offensichtlich der
Verbraucher kann Wahl und Auftritt der Königin und Prinzessinnen als gelungenen Werbegag einordnen
Das Gericht war abschließend der Auffassung, dass der durchschnittliche Biertrinker durchschaue, dass die Regentschaft „seiner“ Königin einen doch recht profanen Kern habe. Auch wenn der Verbraucher davon ausgeht, dass die ihm präsentierte Königin samt Prinzessinnen ein Werbeträger für alle Oberpfälzer und nicht nur eine Brauerei sein soll, führt dies allein nicht zu einer erheblichen Täuschung. Schließlich ordnet der Verbraucher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 335 GRURPrax 2011, 335 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 14 GRUR-RR 2012, 14
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Dokument-Nr. 11756
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