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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018
- 6 U 409/17 -
VW-Abgasskandal: Klage auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages erfolglos
Vom Käufer gesetzte Frist zur Nachbesserung des grundsätzlich mangelhaften Fahrzeugs zu kurz
Ein Autokäufer, der seinen Autohändler im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages verklagt hatte, ist auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberlandesgericht hält zwar einen Mangel des Fahrzeuges für gegeben, ist aber der Ansicht, dass die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz war. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat daher die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ansbach zurückgewiesen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte am 30. September 2014 von der Beklagten, einem Autohaus, einen VW Tiguan, welcher mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 28. November 2014 statt. Im Februar 2016 wurde der Kläger von der Volkswagenaktiengesellschaft (VW AG) darüber informiert, dass sein Fahrzeug mit einer
Kläger fordert zur Nachbesserung des Fahrzeugs auf
Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug bis 7. April 2016 nachzubessern. Das Fahrzeug habe höhere Emissionswerte als beim Verkauf angegeben. Es sei eine Manipulationssoftware verwendet worden, welche die Emissionswerte schöne. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 um Geduld. Es werde auf Kosten von VW ein
Autokäufer erhebt nach verweigerter Fahrzeugrücknahme Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
Mit Schreiben vom 11. April 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
OLG bejaht grundsätzliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs
Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem Landgericht Stuttgart führt, Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung jedoch zurück. Das Gericht legte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet sei. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich ist und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen hat, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die
Nach Ansicht des Gerichts dürfte der Mangel auch erheblich sein, da ohne die
Frist zur Nachbesserung unangemessen kurz
Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Landgericht Ansbach, Urteil vom 20.01.2017
[Aktenzeichen: 2 O 755/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 362 NJW-Spezial 2018, 362
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Dokument-Nr. 25871
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