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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013
1 Ausl. 132/12 -

OLG Oldenburg lehnt Anordnung der Auslieferungshaft für eine rumänische Staatsangehörige ab

In Abwesenheit in Rumänien Verurteilte erhielt keine Ladung und hatte keine Kenntnis über Strafverhandlung

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Antrag der General­staats­anwaltschaft Oldenburg auf Anordnung der Auslieferungshaft für eine rumänische Staatsangehörige abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts der Anordnung zur Auslieferung entgegen, dass die in Abwesenheit Verurteilte keine Ladung zum Haupt­verhandlungs­termin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der in Rumänien stattfindenden Strafverhandlung gehabt hatte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Deutschland lebende Rumänin war in ihrem Heimatland wegen Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Sie soll eine Mitangeklagte überredet haben, eine Frau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Deutschland zu locken. Als diese im Januar 2009 nach Deutschland reiste, soll sie von ihrer Landsfrau mehrere Wochen lang zur Prostitution gezwungen worden sein.

Unkenntnis über Verhandlungstermin steht Europäischem Haftbefehl entgegen

Der Anordnung der Auslieferungshaft stand trotz des Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls entgegen, dass die in Abwesenheit Verurteilte keine Ladung zum Hauptverhandlungstermin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der in Rumänien stattfindenden Strafverhandlung gehabt hatte. Außerdem, so der Senat, sehe das rumänische Recht keine Möglichkeit vor, der Rumänin die Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens, an dem sie teilnehmen könnte, zu garantieren.

Gericht beruft sich auf Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union von 2009

Die Entscheidung beachtet einen aus dem Jahr 2009 stammenden Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union, wonach eine Auslieferung dann zu verweigern ist, wenn aus dem Europäischen Haftbefehl nicht hervorgeht, ob die in Abwesenheit verurteilte Person offiziell Kenntnis vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung hatte und wusste, dass eine Entscheidung auch ohne sie ergehen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 16795 Dokument-Nr. 16795

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