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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.11.2002
1 U 107/02 -

OLG Oldenburg: Unbefristeter 20 prozentiger Rabatt auf gesamtes Warensortiment ist statthaft

Werbung mit 20 prozentigem Rabatt erweckt beim Publikum nicht den Eindruck eines Sonderveranstaltung

Ein Händler darf mit einem unbefristeten 20 prozentigen Rabatt auf sein gesamtes Warensortiment werben, ohne damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kette von Sonderpostenmärkten aus Anlass der Eröffnung ihrer 160. Filiale u.a. mit dem Slogan geworben " - 20 %!!! auf alle Waren!!!; Barzahlungsrabatt". Dagegen wandte sich ein in Osnabrück ansässiger Wettbewerbsverein und machte unter anderem geltend, es handele sich bei der Aktion um eine verbotene Sonderveranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 7 UWG).

Verbotene Sonderveranstaltung – LG untersagt Werbung

Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung. Zwar sei das Rabattgesetz inzwischen aufgehoben. Ein Händler dürfe aber nicht sein gesamtes Sortiment in "Bausch und Bogen" mit einem Rabatt versehen. In einem solchen Fall handele es sich um eine verbotene Sonderveranstaltung.

Händler hat nach Wegfall des Rabattgesetzes freie Gestaltungsmöglichkeit ausgenutzt

Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Oldenburg entgegengetreten. Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte Preisgestaltungsmittel sei grundsätzlich dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen; der Händler habe im konkreten Fall lediglich die ihm nach Fortfall des Rabattgesetzes eröffnete freie Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums erwecke die Werbung mit einem 20 prozentigen Rabatt auf das gesamte Sortiment nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung, jedenfalls wenn - wie hier - die Waren zu den üblichen Geschäftszeiten in den üblichen Räumen angeboten werden.

Verbraucher ist an Vorteile gewöhnt und sieht in Rabatten keine außergewöhnliche Besonderheit

Rabatte seien eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reformgesetzgebung, die in ihren gewöhnlichen Erscheinungsformen zudem breite Akzeptanz sowohl auf Verbraucher- als auch auf Anbieterseite fänden. Der Verbraucher sei mittlerweile an solche Vorteile gewöhnt und sehe einen 20 prozentigen Rabatt nicht als außergewöhnliche Besonderheit an.

§ 7 Abs.1 UWG: Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 10638 Dokument-Nr. 10638

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