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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.11.2002
- 1 U 107/02 -
OLG Oldenburg: Unbefristeter 20 prozentiger Rabatt auf gesamtes Warensortiment ist statthaft
Werbung mit 20 prozentigem Rabatt erweckt beim Publikum nicht den Eindruck eines Sonderveranstaltung
Ein Händler darf mit einem unbefristeten 20 prozentigen Rabatt auf sein gesamtes Warensortiment werben, ohne damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kette von Sonderpostenmärkten aus Anlass der Eröffnung ihrer 160. Filiale u.a. mit dem Slogan geworben " - 20 %!!! auf alle Waren!!!; Barzahlungsrabatt". Dagegen wandte sich ein in Osnabrück ansässiger Wettbewerbsverein und machte unter anderem geltend, es handele sich bei der Aktion um eine verbotene Sonderveranstaltungen im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 7 UWG).
Verbotene Sonderveranstaltung – LG untersagt Werbung
Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung. Zwar sei das
Händler hat nach Wegfall des Rabattgesetzes freie Gestaltungsmöglichkeit ausgenutzt
Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht Oldenburg entgegengetreten. Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte Preisgestaltungsmittel sei grundsätzlich dem normalen Geschäftsbetrieb zuzuordnen; der Händler habe im konkreten Fall lediglich die ihm nach Fortfall des Rabattgesetzes eröffnete freie Gestaltungsmöglichkeit genutzt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums erwecke die Werbung mit einem 20 prozentigen
Verbraucher ist an Vorteile gewöhnt und sieht in Rabatten keine außergewöhnliche Besonderheit
Rabatte seien eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reformgesetzgebung, die in ihren gewöhnlichen Erscheinungsformen zudem breite Akzeptanz sowohl auf Verbraucher- als auch auf Anbieterseite fänden. Der Verbraucher sei mittlerweile an solche Vorteile gewöhnt und sehe einen 20 prozentigen
§ 7 Abs.1 UWG: Wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen) ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- BGH: Praktiker-Werbung mit der Ankündigung "20 % auf alles" ist irreführend
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2008
[Aktenzeichen: I ZR 122/06]) - BGH: Rabatt-Werbung muss eindeutig sein - Beschränkung von Preisnachlass auf vorrätige Ware muss in Werbeanzeige deutlich werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: I ZR 195/07])
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Dokument-Nr. 10638
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