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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014
- 1 U 110/13 -
Kind hat nach Sturz aus Karussell Anspruch auf Schmerzensgeld
Mögliches Nutzen des Fahrgeschäfts ohne korrekt arretierten Sicherheitsbügel ist Betreiber als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens der Eltern dazu verurteilt, einem 15-Jährigen 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen.
Der geistig behinderte und am Unfalltag 12-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte im August 2011 mit seinen Eltern den Vergnügungspark der Beklagten und benutzte das Fahrgeschäft "Luna Loop". Das Karussell ist für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren vorgesehen und wird in dem Park als Selbstbedienungsfahrgeschäft betrieben. Es besteht aus einer Fahrgastkabine mit zwei Sitzplätzen, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Der Vater des Klägers arretierte den Sicherungsbügel so, dass zwischen diesem und dem Körper des Kindes etwas Platz verblieb, und setzte das Fahrgeschäft sodann mit Hilfe des außerhalb eines Sicherheitszauns befindlichen Startknopfs in Betrieb. Während der Fahrt rutschte das Kind unter dem Sicherheitsbügel heraus, wobei sich sein linkes Knie zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine verfing. Der Junge zog sich schwere Verletzungen des linken Knies zu.
Ordnungsgemäßer Sitz des Sicherheitsbügels hätte gegebenenfalls durch Personal kontrolliert werden müssen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine
Das Mitverschulden der Eltern des Klägers bewertete der Senat allerdings mit 2/3.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: 17 O 167/12]
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Dokument-Nr. 18066
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