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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010
- 1 W 12/10 und 1 W 16/10 -
Werben mit "110 Jahre Familientradition" setzt entsprechend langes Bestehen des Unternehmens voraus
Gericht untersagt Werbung eines erst 1992 gegründeten Unternehmens
Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der
Werbung irreführend – 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter nicht ausreichend
Der Antrag war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
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Dokument-Nr. 9854
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