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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 16.07.2015
- 14 U 22/15 -
Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Schulkosten durch heilpädagogische Schule
Schulgeld muss gegebenenfalls vom Schüler zurückverlangt werden
Ein Sozialhilfeträger hat keinen Anspruch darauf, Schulgeld, das für ein behindertes Kind bereits gezahlte wurde, nach Aufhebung einer gerichtlichen Zahlungsanordnung von heilpädagogische Schule zurückzuverlangen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein
Sozialhilfeträger verlangt Erstattung der Kosten durch die Schule
Mit der Klage verlangte der
OLG: Schule ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet
Die Berufung des Sozialhilfeträgers vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führte er aus, dass die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes nur das Verhältnis zwischen dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 10 O 1371/14]
- Sozialhilfeträger muss Kosten für Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes nicht immer übernehmen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 15.11.2012
[Aktenzeichen: B 8 SO 10/11 R]) - Hessisches LSG: Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattet
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2010
[Aktenzeichen: L 9 SO 7/09])
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Dokument-Nr. 21422
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