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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015
- 2 Ss (OWi) 297/15 -
Neues Verkehrsschild "Baumunfall" macht angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam
Zusatzschild weist auf Gefahr von Baumunfällen als Grund für Geschwindigkeitsbegrenzung hin
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild "Baumunfall" ein angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam macht.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Mann aus Fürstenau im März 2015 mit seinem Pkw eine Landstraße in Menslage (Landkreis Osnabrück). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen
OLG: Tempolimit gilt nicht nur, wenn Fahrzeug vor einen Baum gefahren ist
Das Amtsgericht Bersenbrück wies den Einspruch des Mannes zurück. Auch seine Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass das angeordnete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "Mo - Fr" gilt auch für Feiertage
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013
[Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)]) - Achtung Baustelle - ein gefahrenträchtiges Verkehrszeichen
(Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2005
[Aktenzeichen: 13 O 17/05])
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Dokument-Nr. 22046
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