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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018
- 2 U 58/18 -
Fehlende CE-Kennzeichnung begründet allein keine Mangelhaftigkeit
CE-Kennzeichnung bietet keine Gewähr für Einhaltung deutscher Sicherheitsanforderungen
Die fehlende CE-Kennzeichnung an einem Produkt begründet für sich genommen keine Mangelhaftigkeit. Die Kennzeichnung bietet keine Gewähr dafür, dass das Produkt den deutschen Sicherheitsanforderungen entspricht. Vielmehr definiert es nur einheitliche Prüfstandards. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer eines Wohngrundstücks im Jahr 2017 vor dem Landgericht Oldenburg gegen eine Tür- und Fensterbaufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Die Firma hatte im Juli 2015 Türen und Fenster mit Rollläden in das Wohnhaus eingebaut. Die Grundstückseigentümer behaupteten nunmehr, die Fenster und Türen seien mangelhaft und stützten dies unter anderem darauf, dass die Produkte keine
Fehlende CE-Kennzeichnung stellt keinen Mangel dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass allein wegen des Fehlens der
Keine Vermutung der Mangelfreiheit noch der Mangelhaftigkeit
Nach dem oben Gesagten folge nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus dem Umstand, dass ein Bauprodukt mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.05.2018
[Aktenzeichen: 17 O 1280/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 863 NJW 2019, 863 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 750 NJW-Spezial 2018, 750 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2019, Seite: 303 NZBau 2019, 303
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Dokument-Nr. 28226
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