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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.07.2007
- 5 U 31/05 -
Zahnarzthaftung bei Allergie eines Patienten auf Zahnersatz
Verwendung von allergieauslösendem Material stellt Behandlungsfehler dar
Wenn einem Zahnarzt bekannt ist, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Die Klägerin hatte den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert.
Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 % in der Edelmetalllegierung stelle unter diesen Umständen einen groben Behandlungsfehler dar. Gleichwohl konnte das Gericht der auf 45.000,- € Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1000,- € Schmerzensgeld zusprechen. Zwar führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behandlungsfehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war.
Ein Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen wie z.B. eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallenblasensteine, Virusgrippe oder eine Handgelenksversteifung gänzlich unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht.
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Ist einem Zahnarzt bekannt, dass eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet und setzt er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung ein, die 36,4 % Palladium enthält, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.09.2007
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Dokument-Nr. 5398
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