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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019
5 U 47/19 -

Abgasskandal: Fahrzeugkäuferin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Mangelhaftes Fahrzeug wurde von VW vorsätzlich und gerade zur Täuschung von Käufern in Verkehr gebracht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Käuferin eines Pkw Golf VI Diesel ein Schadens­ersatz­anspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die VW AG zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte 2014 - also noch bevor der sogenannte "Abgasskandal" in der Presse diskutiert wurde - in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte die VW AG auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

OLG bejaht Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil des Landgerichts Oldenburg, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte. Der Klägerin stehe gegen die VW AG ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Die VW AG habe die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die - jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates - das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte. Das Verhalten der VW AG sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.

Klägerin muss sich Nutzung anrechnen lassen

Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie kann das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhält aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer wird ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert hat.

VW muss für Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf Kaufpreis zahlen

Die VW AG müsse der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können.

Revision zum BGH mangels einheitlicher Rechtsprechung zugelassen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es noch keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Oberlandesgerichte zu diesem Komplex gibt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte im Februar eine Haftung von VW verneint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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