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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.05.2013
6 U 64/12 -

Hälftige Haftung nach Streifunfall in einer Autobahnbaustelle

Pkw- und Lkw-Fahrer müssen in einer Baustelle besondere Sorgfaltspflicht walten lassen

Die Beteiligten eines so genannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle haften jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Autofahrer einen Lkw mit Anhänger aus den Niederlanden in einer Autobahnbaustelle auf der Bundesautobahn 30 überholen wollen. Vor dem Überholvorgang war der Lkw bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen stießen die beiden Fahrzeuge sodann aneinander. Es entstand am Pkw ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro.

Konkreter Unfallhergang konnte mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er jetzt zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Oldenburg konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Ein Autofahrer dürfe im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei, so das Gericht. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 344
NZV 2013, 344

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Dokument-Nr.: 16838 Dokument-Nr. 16838

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