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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.08.2018
- 8 U 163/17 -
Bankkunden müssen bei Online-Überweisungen übersandte TAN-Informationen auf Richtigkeit kontrollieren
Bei leichtsinnigem Verhalten haftet Bankkunde für Verluste beim Online-Banking selbst
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Bankkunde, der eine große Summe Geld verliert, weil er grob fahrlässig eine vermeintliche Testüberweisung mit einer an ihn übersandten TAN vornimmt, keinen Anspruch darauf hat, das verlorene Geld von der Bank erstattet zu bekommen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der klagende Bankkunde einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn - vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus - auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner
Bank hatte auf Log-In-Seite vor betrügerischen "Testüberweisungen" gewarnt
Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück - ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Kläger grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen habe. In diesen sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Online-Banking: Bank trägt Beweislast für unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN durch Kunden bei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen
(Landgericht Kiel, Urteil vom 20.04.2018
[Aktenzeichen: 212 O 562/17]) - Bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings spricht Beweis des ersten Anscheins nicht für grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: XI ZR 91/14])
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Dokument-Nr. 26714
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