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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016
- 5 U 31/16 -
Ehemann erhält Leistung aus Lebensversicherung bei Tötung der Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit
Keine Leistungsfreiheit des Versicherers
Tötet der Ehemann seine Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit, so steht dies einer Leistung aus der auf den Tod der Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherung nicht entgegen. Der Versicherer wird nicht gemäß § 162 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) leistungsfrei. Aufgrund der Schuldunfähigkeit fehlt es an einem Vorsatz. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 beanspruchte ein Witwer die Versicherungsleistung aus einer von ihm abgeschlossenen
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe der Kläger zum Zeitpunkt der
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Versicherungsleistung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe der Anspruch auf die Leistung aus der
Keine vorsätzliche Tötung aufgrund Schuldunfähigkeit
Nach den zivilrechtlichen Grundsätzen sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2016
[Aktenzeichen: 14 O 55/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 343 zfs 2017, 343
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Dokument-Nr. 26515
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