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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.08.2010
- 5 U 492/09-110 -
Beschränktes Haftungsrisiko bei Wettkampfspielen auch im Amateurbereich
Leichte oder mittlere Fahrlässigkeit genügt nicht
Auch bei sportlichen Wettkämpfen im Amateurbereich besteht nur ein beschränktes Haftungsrisiko. Wer als Amateursportler seinen Gegner verletzt, haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
Ein Amateur-Fußballer wurde bei einem Freundschaftsspiel zwischen "Alte-Herren-Mannschaften" durch ein mit einer gelb-roten Karte geahndetes Foulspiel eines Gegenspielers verletzt. Daraufhin reichte er Klage beim Landgericht ein. Die Klage wurde abgewiesen und auch die Berufung beim Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Stillschweigende Haftungsbeschränkung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken urteilte, dass dem Beklagten eine stillschweigend zwischen den Teilnehmern des Fußballspiels vereinbarte
Regeln müssen schon in ungewöhnlich hohem Maße missachtet werden
Spieler, die bei einem Wettkampfspiel durch ein regelwidriges Verhalten eines Gegenspielers an ihrer Gesundheit geschädigt werden, können Schadensersatz (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) und Schmerzensgeld nur dann verlangen, wenn durch die Regelwidrigkeit die in dem Wettkampf erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße missachtet worden ist und das Verhalten des Gegenspielers schlechthin unentschuldbar war. Leichte oder mittlere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2010
Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht / ra-online
- Kein Schadensersatz für vermeintliche "Blutgrätsche"
(Landgericht München I, Urteil vom 08.06.2006
[Aktenzeichen: 34 O 13010/05]) - Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.07.2005
[Aktenzeichen: 34 U 81/05]) - Keine Haftung für Verletzungsfolgen beim Fußball
(Landgericht Bamberg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 1 O 132/02]) - 4.500,- Euro Schmerzensgeld nach grobem Foulspiel
(Landgericht Münster, Urteil vom 18.12.2002
[Aktenzeichen: 10 O 586/02])
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Dokument-Nr. 10080
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