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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.11.2015
- 16 U 93/15 -
Einschleichen in Geschäftsräume zwecks späterer Wegnahme von Schmuck aus angrenzender Privatwohnung stellt versicherten Einbruchsdiebstahl dar
Anspruch auf Versicherungsschutz durch Hausratsversicherung
Schleicht sich ein Dieb in Geschäftsräume ein, um später aus der angrenzenden Privatwohnung Schmuck zu entwenden, liegt ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, wenn die Geschäftsräume zur Tatzeit abgeschlossen waren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Hausratsversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 schlich sich ein Mann in eine Modeboutique für gehobene Damenoberbekleidung. An der Boutique angeschlossen war die
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Kiel gab der Klagte statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Versicherung.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die
Vorliegen eines versicherten Einbruchsdiebstahls
Ein versicherter Einbruchsdiebstahl liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch dann vor, wenn jemand aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten habe. So habe der Fall hier gelegen. Als verschlossene Wohnung müsse nach den äußeren Gegebenheiten auch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kiel, Urteil
[Aktenzeichen: 4 O 52/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 546 NJW-RR 2016, 546 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1187 VersR 2016, 1187
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Dokument-Nr. 24673
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