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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2012
- 16 U(Kart) 22/12 und 16 U(Kart) 21/12 -
Stromversorger muss die örtlichen Stromnetze nicht herausgeben
Kommunalisierung kartellrechtswidrig
Die Schleswig-Holstein Netz AG muss das ihr gehörende Stromversorgungsnetz in der Stadt Heiligenhafen nicht an die neu gegründeten Stadtwerke Heiligenhafen herausgeben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Die Schleswig-Holstein Netz AG ist Eigentümerin und Betreiberin des Stromversorgungsnetzes in der Stadt Heiligenhafen. Sie hatte einen zwanzigjährigen Wegenutzungsvertrag mit der Stadt Heiligenhafen, der ihr gestattete Stromversorgungsanlagen auf und unter den öffentlichen Wegen im Stadtgebiet zu betreiben. Als der Vertrag nach zwanzig Jahren auslief, schrieb die Stadt Heiligenhafen die Vergabe der Wegerechte neu aus. Die Schleswig-Holstein Netz AG und ein weiteres Unternehmen gaben Vertragsangebote ab. Die Stadt Heiligenhafen teilte im Anschluss mit, keinen der Bewerber nehmen zu wollen, sie beabsichtige vielmehr, eigene Stadtwerke zu gründen und diese das Stromverteilungsnetz betreiben zu lassen. Unter Berufung auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und den alten Wegenutzungsvertrag verlangte die Stadt als neues Energieversorgungsunternehmen die Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz gegen Erstattung des Ertragswerts. Die Stadt steht auf dem Standpunkt, dass sie völlig frei darüber habe entscheiden dürfen, welcher Partner fortan für die Energieversorgung zuständig sein solle.
Stadt kann sich nicht "völlig frei und ungehindert" für Selbsteintritt in Vergabe der Wegerechte entscheiden
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Stadt Heiligenhafen keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am örtlichen Stromversorgungsnetz habe. Die Vergabe der Wegerechte an sich selbst bzw. die neu gegründeten Stadtwerke verstoße gegen die Vorschriften des Kartellrechts und sei deshalb nichtig (§ 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz und § 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB), urteilte das Gericht. Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2005 sei bei der Neuausschreibung der Wegenutzungsrechte an öffentlichen Verkehrswegen für Leitungen ein Wettbewerb zu veranstalten. Die Stadt könne sich nicht "völlig frei und ungehindert" für einen Selbsteintritt in die Vergabe der Wegerechte entscheiden, weil dann gerade kein Wettbewerb stattfinde. Bei der Auswahlentscheidung müssten in erster Linie das Niveau der erreichten Netzentgelte und die Effizienz des Netzbetreibers maßgeblich sein. Hinzu kämen Qualitätskriterien wie etwa die Umweltverträglichkeit und die Sicherung des störungsfreien Netzbetriebs. Die Stadt Heiligenhafen habe ihre Auswahlentscheidung nicht an diesen Kriterien ausgerichtet. Der Grund für die Vergabe der Wegerechte an eigene Stadtwerke sei allein eine unter dem Stichwort Rekommunalisierung firmierende politische Entscheidung, so das Gericht.
Gemeinde wählt unberechtigter Weise nicht effizientesten Netzbetreiber aus
Auch in einem weiteren Verfahren (Az. 16 U (Kart) 21/12) wies der Kartellsenat die Klage gegen die Schleswig-Holstein Netz AG ab. In dem Verfahren ging es um die Übereignung der Stromversorgungsnetze in den 36 Gemeinden der Ämter Sandesneben-Nusse und Berkenthin. Die Gemeinden hatten aus Sicht des Senats ihre Entscheidung über die Neuvergabe der Wegenutzungsrechte in der Gemeinde vorrangig danach ausgerichtet, die wirtschaftliche Situation der Gemeinden zu verbessern, und nicht danach, den effizientesten Netzbetreiber auszuwählen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
- BverfG: Mehrheitlich von öffentlicher Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen kann sich nicht auf materielle Grundrechte berufen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.05.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1731/05]) - BGH bestätigt Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2008
[Aktenzeichen: KVR 27/07, KVR 34/07, KVR 35/07, KVR 36/07, KVR 39/07, KVR 42/07])
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Dokument-Nr. 14715
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