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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 24.01.2011
- 13 U 148/10 -
Hausverkäufer haftet für Falschinformation des Maklers
Übernimmt der Makler über seine spezifischen Maklerdienste hinaus auch Aufgaben, die eigentlich dem Verkäufer obliegen, so wird er in dessen Pflichtenkreis tätig
Wer einen Makler mit seiner vollständigen Vertretung gegenüber einem Vertragspartner beauftragt, der muss für eventuelle Fehler des Maklers hinsichtlich der Weitergabe von Informationen einstehen. Auch wenn gegenüber dem Makler korrekte Angaben gemacht wurden, entbindet dies den Vertretenen nicht von seiner Verantwortlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im vorliegenden Fall konnte der
Verkäufer muss sich das Verhalten der Maklerfirma zurechnen lassen
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises zustehe. Dem Käufer sei vor Abschluss des Kaufvertrages der
Auch bei zutreffender Information durch Verkäufer muss sich dieser Falschinformation durch Makler zurechnen lassen
Sollte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)
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Dokument-Nr. 13114
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