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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.03.1995
3 Ss 76/95 -

Durch scharfen Spurwechsel eines Autofahrers bedingte Notbremsung eines anderen Autofahrers begründet Strafbarkeit wegen Nötigung

Einsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr kann Kraftentfaltung darstellen

Schert ein Autofahrer kurz vor dem Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers auf die Fahrspur ein und muss der Verkehrsteilnehmer daher eine Notbremsung tätigen, so begründet dies für den Autofahrer eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ein Autofahrer hinter einem einen Kleinbus überholenden Bus auf der Überholspur einer Autobahn fuhr, näherte sich von hinten eine Autofahrerin. Diese bedrängte den Autofahrer durch mehrmaliges Betätigen der Lichthupe, durch Einschalten des Fernlichts und durch dichtes Auffahren bis zu einem Abstand von höchstens fünf Metern. Da der Autofahrer sich dadurch nicht beeindrucken ließ, überholte die Autofahrerin rechts und scherte kurz vor dem Fahrzeug des Autofahrers auf die Überholspur wieder ein. Der Autofahrer musste daraufhin eine Notbremsung machen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Gegen die Autofahrerin wurde aufgrund dessen Anklage wegen Nötigung erhoben.

Strafbarkeit wegen Nötigung bestand

Nach Auffassung des Oberlandgerichts Stuttgart habe die Autofahrerin durch das gefährliche Wiedereinscheren auf die Überholspur und der dadurch bedingten Notbremsung des Autofahrers eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB begangen. Der Einsatz eines Fahrzeugs im Straßenverkehr stelle eine Kraftentfaltung dar. Diese wirke sich über eine psychisch definierte Kausalkette auf das Opfer aus. Die Kraftentfaltung habe die der unmittelbaren Krafteinwirkung entsprechende Zwangswirkung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (zt/MDR 1995, 694/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1995, Seite: 261
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NZV 1995, 285

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Dokument-Nr.: 20607 Dokument-Nr. 20607

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