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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.09.2018
- 4 U 2/18 -
Chefkameramann von "Das Boot" hat Anspruch auf Nachvergütung
OLG Stuttgart bejaht angemessene Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG für 41 Ausstrahlungen der Produktion zwischen 2002-2016
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Chefkameramann des Films "Das Boot" unter anderem rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion in Gemeinschaftsprogrammen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 Euro) als vereinbarte
Rundfunkanstalten verweigern Nachvergütung
Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 Euro, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.
OLG bejaht angemessene weitere Beteiligung
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere
Gericht orientiert sich bei Bemessung der Nachvergütung an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen
Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.
Zahlbetrag muss nicht verzinst werden
Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene
Auch bei zukünftiger Ausstrahlung ist angemessene Beteiligung zu zahlen
Für die Zeit nach dem 12. März 2016 und die Zukunft stellte das Gericht fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" eine weitere angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017
[Aktenzeichen: 17 O 127/11]
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Dokument-Nr. 26489
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