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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.09.2018
4 U 2/18 -

Chefkameramann von "Das Boot" hat Anspruch auf Nachvergütung

OLG Stuttgart bejaht angemessene Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG für 41 Ausstrahlungen der Produktion zwischen 2002-2016

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Chefkameramann des Films "Das Boot" unter anderem rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion in Gemeinschafts­programmen der acht beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 Euro) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21. Dezember 2017 entschiedenen Verfahren (29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32 a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom Oberlandesgericht München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sogenanntes drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12. März 2016 wiederholt "Das Boot" ausgestrahlt.

Rundfunkanstalten verweigern Nachvergütung

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 Euro, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.

OLG bejaht angemessene weitere Beteiligung

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sogenannten Fairnessparagraphen.

Gericht orientiert sich bei Bemessung der Nachvergütung an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Zahlbetrag muss nicht verzinst werden

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 Euro. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28. März 2002 (Verkündung des § 32 a UrhG) bereits "verbraucht". Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den acht beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen "dritten Programmen". Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sogenannte Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Auch bei zukünftiger Ausstrahlung ist angemessene Beteiligung zu zahlen

Für die Zeit nach dem 12. März 2016 und die Zukunft stellte das Gericht fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion "Das Boot" eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017
    [Aktenzeichen: 17 O 127/11]
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Kommentare (3)

 
 
Jörg Geiling schrieb am 01.10.2018

Der Chefkameramann Herr Vacano besteht auf einer "Nachvergütung" für sich und seine Arbeit.

Man mag darüber denken was man will. - Nicht vergessen darf/sollte man aber dabei all die anderen Kameraleute und Mitarbeiter, die z.T. die "Drecksarbeit" (u.a. tagelang bei Wind und Wetter im Wasser(in der Nordsee, Bodensee u.a.),stehend um die spektakulären(!) Einstellungen mit den Booten drehten. Auch und besonders davon "lebte" der Film DAS BOOT!

Auch halten tagtäglich im In- und Ausland hunderte von Kamera-Kollegen ihren Kopf hin und setzten Z.T. sogar ihr Leben aufs Spiel, um den Zuschauern echte Bilder und Berichte über die Zustände "draußen" zu vermitteln. Das ist ihr Beruf, dafür werden/wurden si bezahlt! - Nachträglich noch zusätzlich kassieren zu wollen? - Sie sind keine "Vacanos"!

Jörg Geiling schrieb am 01.10.2018

Der Chefkameramann Herr Vacano besteht auf einer "Nachvergütung" für sich und seine Arbeit.

Man mag darüber denken was man will. - Nicht vergessen darf/sollte man aber dabei all die anderen Kameraleute und Mitarbeiter, die z.T. die "Drecksarbeit" (u.a. tagelang bei Wind und Wetter im Wasser(in der Nordsee, Bodensee u.a.),stehend um die spektakulären(!) Einstellungen mit den Booten drehten. Auch und besonders davon "lebte" der Film DAS BOOT!

Abgetauchter schrieb am 27.09.2018

Ergo werden wir bis zum Ableben des Kameramannes auf eine erneute Ausstrahlung warten "dürfen" ;)

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