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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2010
- OVG 2 N 65-68.09 -
OVG Berlin-Brandenburg: Zaunanlage im Uferbereich des Groß Glienicker Sees muss beseitigt werden
Zaunanlage verstößt gegen Bebauungsplan und Verodnung über Landschaftsschutzgebiet
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Anträge mehrerer Eigentümer bzw. Nutzer eines am Groß Glienicker See gelegenen Wohngrundstücks auf Zulassung der Berufung gegen vier Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom Juni 2009 hinsichtlich des Verbots der Errichtung einer Zaunanlage im Uferbereich des Groß Glienicker Sees zurückgewiesen.
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als Bauaufsichtsbehörde hatte mit vier Ordnungsverfügungen zwei Grundstücksnutzern die Beseitigung einer unterhalb des Uferweges rechtwinklig bis zum Seeufer verlaufenden Zaunanlage und zwei Grundstückseigentümern die Duldung der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung aufgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nunmehr entschieden, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Zaunanlage sowohl gegen die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde Groß Glienicke „Seepromenade/Dorfstraße“ als auch gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ verstößt, nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Gründen zu beanstanden ist. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam sind damit rechtskräftig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 9489
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