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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2007
OVG 3 B 7.06 -

NPD darf Girokonto bei der Landesbank Berlin eröffnen

Besonderer Schutz der Parteien im Grundgesetz gilt auch für NPD

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Landesbank Berlin AG verpflichtet ist, dem Bundesverband der Na-tionaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto zu eröffnen. Diese Verpflichtung der Landesbank hatte bereits das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. April 2006 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Landesbank Berlin AG hat das Oberverwaltungsgericht jetzt als unbegründet zurückgewiesen.

Seine Entscheidung stützt das Oberverwaltungsgericht auf einen Gleichbehandlungsan-spruch, den die NPD aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz habe. Die Landesbank Berlin AG füh-re bei ihrer Zweigniederlassung "Berliner Sparkasse" für andere politische Parteien Giro-konten. Die Einrichtung und Führung solcher Girokonten stelle - aufgrund des besonderen öffentlichen Auftrags der Sparkasse - eine öffentliche Leistung dar. Bei der Einräumung solcher öffentlichen Leistungen müssten alle politischen Parteien nach dem Parteienge-setz grundsätzlich gleich behandelt werden. Deshalb dürfe auch die NPD als politische Partei dort ein Girokonto einrichten.

Dem Anspruch der NPD könne nicht entgegengehalten werden, dass sie rechtsextreme politische Ziele verfolge. Die NPD nehme - wie alle nicht verbotenen politischen Parteien - den besonderen Schutz der Parteien aus Art. 21 des Grundgesetzes in Anspruch, so-lange nicht das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren die Verfas-sungswidrigkeit der NPD festgestellt habe. Erst dann könne sie sich auf den Gleichbe-handlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Parteiengesetz nicht mehr berufen. Diese Vorausset-zungen liegen indes bisher nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2007

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Dokument-Nr.: 5326 Dokument-Nr. 5326

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