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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008
- OVG 3 S 51.08 -
Prüfungsaufgaben waren vielen Schülern bekannt - OVG bestätigt Wiederholung der Mathematikprüfung für den mittleren Schulabschluss
Prüfung muss unter fairen Bedingungen stattfinden
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 – VG 3 A 220.08 – zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der Wiederholungsprüfung im Fach Mathematik für den mittleren Schulabschluss am 23. Juni 2008 bestätigt.
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Wiederholungsprüfung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung wirksam angeordnet worden sei. Die Prüfung wurde durch ein Schreiben der Senatsverwaltung vom 13. Juni 2008 an die Schulleiter für den 23. Juni 2008 festgesetzt. Diesem Schreiben war ein Brief des Staatssekretärs Eckart R. Schlemm beigefügt, der durch die Schulleitungen den Schülerinnen und Schülern durch Verteilung und Aushang zur Kenntnis gegeben werden sollte. In diesem Brief wurden die Gründe für die Anordnung der Wiederholungsprüfung erläutert.
Sachverhalt
Nach Ermittlungen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung waren die Prüfungsaufgaben allerdings zuvor einer großen Zahl von Schülern an mindestens 69 Schulen im Vorfeld bekannt geworden. Schülerinnen und Schüler hatten zugegeben, dass ihnen die Aufgaben teilweise bereits zwei Wochen vor dem Prüfungstermin über das Internet oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich angeboten worden waren. Bei einzelnen Schülern und in von den Schülern während der Prüfung benutzten Toiletten wurden Lösungshinweise gefunden, die auf Kenntnis der Aufgabenstellungen schließen ließen. Auffällig viele und besonders auch schwächere Schüler beendeten ihre Arbeiten vorzeitig. Bei ersten Durchsichten der geschriebenen Arbeiten wurden deutlich bessere Ergebnisse als bei früheren Klassenarbeiten festgestellt
OVG: Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen
Materielle Voraussetzung für diese Anordnung sei, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil eine nicht feststellbare Anzahl von Schülerinnen und Schülern die Mathematikaufgaben schon vorab gekannt habe. Aus der Anordnung der Wiederholungsprüfung erwachse zugleich die Ungültigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen im Fach Mathematik. Ein individueller Prüfungsverstoß der um Rechtsschutz nachsuchenden Schülerin müsse hierfür nicht gegeben sein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2008
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Dokument-Nr. 6249
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